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— nicht näher zu erforschenden Gründen — bestimmte Angeklagte zu Unrecht mit konkreten Vorfällen zu belasten schienen, hat das Gericht die Aussagen insgesamt nicht verwertet.
2. Beweisgrundlagen und Beweiswürdigung zu den allgemeinen Feststellungen über die Abwicklung der sog. RSHA-Transporte.
Die allgemeinen Feststellungen über die Ankunft und Abwicklung von RSHA — Transporten auf der alten Rampe und später auf der neuen Rampe im Lager Birkenau, die Aufgaben und Tätigkeiten der verschiedenen zur Rampendienst eingeteilten SS-Angehörigen, die Täuschung der zum Tode bestimmten Menschen über ihr bevorstehendes Schicksal, die Einzelheiten über ihre Tötung in den verschiedenen Gaskammern, den Bau und die innere Einrichtung der Gaskammern und Krematorien. die Beseitigung der Leichen, die Aufgaben und Tätigkeiten des SS-Sonderkommandos bei den vier Krematorien und schließlich die Arbeit des jüdischen Sonderkommandos beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten Boger, Stark, Dylewski, Broad, Hofmann, Kaduk, Baretzki, Dr. Lucas, Dr. Frank, Dr. Schatz, Dr. Capesius und Klehr, soweit ihnen gefolgt werden konnte und den glaubhaften Aussagen der Zeugen Ontl, Walter, Wilks, Nebbe, Schlupper, Huley, Dr. Münch, Tomaszewski, Leischow, Hykes, Dr. Kremer, Christoph, (die alle frühere SS-Angehörige im KL-Auschwitz waren) sowie den glaubhaften Aussagen der Zeugen bezw. Zeuginnen Kanal, Cougno, Jacob, van Velsen, Vrba, Kulka, Erich, Palarszyk, Swiderska-Swiratowa, Bacon, Buki, Böck, ferner auf den handschriftlichen Aufzeichnungen des ersten Lagerkommandanten Höss über die „Endlösung der Judenfrage” und dem sog. Broadbericht.
Die Angeklagten bestreiten nicht, daß unzählige jüdische Menschen mit RSHA-Transporten in den Jahren 1941- –1944 nach Auschwitz zur Vernichtung gebracht; dort auf der Rampe dem geschilderten Ausmusterungsverfahren unterworfen und anschließend, soweit sie nicht als arbeitsfähig ausgesondert und in das Lager aufgenommen worden sind, in den Gaskammern auf die geschilderte Art und
[etc]