— Beglaubigte Abschrift —
432 Cs
Geschäftsnummer: Cs Js
Bitte bei allen Schreiben angeben!
Amtsgericht München — Abt. —
Herrn
David I r v i n g , geboren 24.03.38
in London/England, englisch, ledig,
Historiker,
wohnhaft: 81 Duke Street
London/England |
Justizgebaude Nymphenburger Straße 16
Zimmer A 528
Telefon: (089) 5204 4305 (durchwählen)
Telex: 5 22 339
Nachtbriefkästen für fristgebundene Anträge
Strafjustizzentrum, eingang Sandstraße Justizpalast, Haupteingang, Prielmayerstraße 7
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Strafbefehl
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Verteidiger: RA v. Sprenger (Bh 106)
Ohmstr. 1, 8000 München 40 [handschr. Frist 4/9/91]
Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ergaben folgenden Sachverhalt:
Am 21.04.1990 fand in der Zeit zwischen 10.00 und 17.00 Uhr im Löwenbräukeller am Stiglmaierplatz in München eine Veranstaltung des Deutschen Jugendbildungswerkes statt, bei der unter anderem auch Sie sprachen. Sie sagten unter anderem in Ihrer Rede folgendes: "Wir wissen jetzt inzwischen, das brauche ich hier nur als Fußnotiz zu erwähnen, daß es nie Gaskammern in Auschwitz gegeben hat." Weiterhin führten Sie folgendes aus: "Wir glauben inzwischen, daß genauso wie die Gaskammer, die die Amerikaner hier errichtet haben in Dachau in den ersten Nachkriegstagen eine Attrappe war, so sind die Gaskammeranlagen, die man jetzt als Tourist in Auschwitz sehen kann, von den Behörden in Polen nach dem 2. Weltkrieg errichtet worden. ... Denn die deutschen Steuerzahler haben ja eine runde 16 Milliarden Deutsch Mark als Strafe für Auschwitz zahlen müssen. . . für eine Attrappe."Ihnen wird daher zur Last gelegt, durch Kundgabe der Mißachtung oder Nichtachtung einer anderen in seiner Ehre gekränkt zu haben und durch die gleiche Handlung das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft zu haben,
strafbar als Beleidigung in Tateinheit mit Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener gemäß den §§ 185, 189, 1294 Abs. 1, 2, 52 Strafgesetzbuch.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wird gegen Sie eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen verhängt. Der Tagessatz beträgt 100,00 DM
E/StP 230: Strafbefehl (§409StPO) ohne Zahlungsaufforderung begl. Abschrift (6.87)